Amtliche Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften (§§ 33, 34 VwVfG) (2023)

Berlin, 1. Oktober 2004

V 5a - 130 210/16

Amtliche Beglaubigungen von Dokumenten und Unterschriften (§§ 33, 34 VwVfG)

bezug


Mein Rundschreiben vom 8. Dezember 1976 - V II 3 - 130 210/16





I. Beglaubigung von Schriftstücken

1. Allgemein

Nach § 33 Abs.1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften fremder Schriftstücke amtlich zu beglaubigen. Zur Beglaubigung von Abschriften eigener Schriftstücke ist jede Behörde kraft Gesetzes befugt (§ 33 Abs.1 Satz 1 VwVfG).

Die Bundesregierung hat die Beglaubigungsbefugnis allen Bundesbehörden im Sinne des §1 Abs.1 Nr. 1 VwVfG erteilt (Verordnung vom 13. März 2003, BGBl. I S. 361). Die Vorschriften über die Beglaubigung von Abschriften gelten entsprechend für Ablichtungen, Lichtdrucke und ähnliche in technischen Verfahren hergestellte Vervielfältigungen, für auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellte Negative, die bei einer Behörde aufbewahrt werden sowie für Ausdrucke elektronischer Dokumente; beglaubigte Vervielfältigungen, Negative und Ausdrucke elektronischer Dokumente stehen beglaubigten Abschriften gleich (§ 33 Abs.6VwVfG).

Die Beglaubigung von Abschriften, Vervielfältigungen und Negativen hat zur Voraussetzung, dass die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift usw. zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven, z. B. die Erteilung von Personenstandsurkunden, anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.

Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist (§ 33 Abs.2 VwVfG).

Nach § 33 Abs.3 Satz 1 VwVfG wird eine Abschrift beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. Aus § 33 Abs.3 Satz2VwVfG ergibt sich, welchen Inhalt der Vermerk haben muss. Ich empfehle, dem Beglaubigungsvermerk das folgende Muster zugrunde zu legen:

„Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass die vor-/umstehende Abschrift/Ablichtung mit der vorgelegten Urschrift/Ausfertigung/beglaubigten/einfachen/Abschrift/Ablichtung/Ausdruck der/des ....................

..............................................

(Bezeichnung des Schriftstückes)

übereinstimmt.

Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei ....................

..............................................

(Behörde)

erteilt.


Berlin, den ....

Bundesministerium des Innern


Im Auftrag

(Siegel)



..............................


(Unterschrift).“

Der Hinweis auf den Verwendungszweck entfällt, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist (§ 33 Abs.3 Nr.3 VwVfG).

Besteht die beglaubigte Abschrift oder Ablichtung aus mehreren Blättern, so sind diese so fest miteinander zu verbinden, dass ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist; die Verbindungsstellen sind zu siegeln.

§ 33 VwVfG gilt nicht für die Beglaubigung von Abschriften für den internen Bedarf der Behörde.

2. Besonderheiten bei der Beglaubigung von Ausdrucken elektronischer Dokumente

Bei der Beglaubigung des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments ist nach §33 Abs.4 Nr.3 i. V. m. Abs.3 Satz 2 Nr.1 VwVfG die genaue Bezeichnung des elektronischen Dokuments anzugeben. Hierzu ist ein kurzer Inhaltshinweis ausreichend, etwa „Ausfuhrgenehmigung des Bundesausfuhramtes - Az V 55555-6“.

Für die Beglaubigung des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, empfehle ich, dem Beglaubigungsvermerk das folgende Muster zugrunde zu legen:

„Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass der vor-/umstehende Ausdruck mit dem elektronischen Dokument der/des ....................

..............................................

(Bezeichnung des Dokuments)

übereinstimmt.

Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei ....................

..............................................

(Behörde)

erteilt.



Berlin, den .....

Bundesministerium des Innern


Im Auftrag

(Siegel)



..............................


(Unterschrift).“

Bei der Beglaubigung eines Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, muss der Beglaubigungsvermerk nach §33 Abs.5 Satz1 Nr.1 VwVfG zusätzlich angeben:

-

wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,

-

welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und

-

welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen.

Inhaber der Signatur ist der Signaturschlüssel-Inhaber im Sinne des § 7 Abs.1 Nr.1 des Signaturgesetzes (SigG). Nach § 2 Nr.9 SigG ist dies die natürliche Person, die den Signaturschlüssel besitzt und der die zugehörigen Signaturprüfschlüssel durch qualifizierte Zertifikate zugeordnet sind.

Es sind die bei der Signaturprüfung unmittelbar wahrnehmbaren Daten des der Signatur zugrunde liegenden Zertifikats festzustellen:

-

die laufende Nummer des Zertifikats (§ 7 Abs.1 Nr.4 SigG)

-

Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats (§ 7 Abs.1 Nr.5 SigG)

-

Angaben darüber, ob die Nutzung des Signaturschlüssels auf bestimmte Anwendungen nach Art und Umfang beschränkt ist (§ 7 Abs.1 Nr.7 SigG), sowie

-

Angaben, ob Attribute des Signaturschlüsselinhabers bestehen (§ 7 Abs.1 Nr.9 SigG).

Ich empfehle, dem Beglaubigungsvermerk das folgende Muster zugrunde zu legen:

„Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass der Ausdruck mit dem elektronischen Dokument der/des ....................

..............................................

(Bezeichnung des Dokuments)

übereinstimmt.

Bei der Signaturprüfung wurden folgende Feststellungen gemacht:

Inhaber der Signatur ist Frau/Herr ....................

Die Signatur wurde am ...... um ..... mit dem Dokument verbunden.

Der Signatur lag das Zertifikat mit der Nummer ..... ,das von ..... bis ..... gültig ist, zugrunde.

Das Zertifikat enthielt keine/folgende Beschränkungen der Nutzung des Signaturschlüssels ....................

Dem Signaturschlüssel-Inhaber waren keine/folgende Attribute zugewiesen ....................

Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei ....................

..............................................

(Behörde)

erteilt.



Berlin, den .....

Bundesministerium des Innern


Im Auftrag

(Siegel)



..............................


(Unterschrift).“

Statt der schriftlichen Niederlegung der bei der Signaturprüfung festgestellten unmittelbar wahrnehmbaren Daten des der Signatur zugrunde liegenden Zertifikats kann auch ein Bildschirmausdruck der Signaturprüfung in den Vermerk einbezogen werden.

Besteht der beglaubigte Ausdruck eines elektronischen Dokuments aus mehreren Blättern, so sind diese so fest miteinander zu verbinden, dass ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist; die Verbindungsstellen sind zu siegeln.

II. Beglaubigung von elektronischen Dokumenten

Nach §33 Abs.4 Nr.4 VwVfG können auch elektronische Dokumente beglaubigt werden, wenn sie

-

zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden oder

-

ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.

Beglaubigte elektronische Dokumente nach §33 Abs.4 Nr.4 VwVfG stehen beglaubigten Abschriften gleich (§ 33 Abs.6VwVfG).

Auch elektronische Dokumente nach §33 Abs.4 Nr.4 VwVfG dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Ausgangsdokuments, dessen Abbild beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Dokument Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen oder Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Seiten bestehenden Dokuments aufgehoben ist (§ 33 Abs.2 VwVfG).

Elektronische Dokumente, die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden, werden regelmäßig durch ein Bilddateiprogramm dargestellt werden. Entsprechend den technischen Möglichkeiten des verwendeten Programms ist der Beglaubigungsvermerk nach dem Text des Schriftstücks ein- oder anzufügen. Der Beglaubigungsvermerk muss dabei die nach §33 Abs.3 Satz2 VwVfG erforderlichen Angaben enthalten. Zusätzlich sind der Name des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, in den Vermerk aufzunehmen (§33 Abs.5 Satz1 Nr.2 VwVfG). Die nach §33 Abs.3 Satz2 Nr.4 VwVfG erforderliche Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

Ich empfehle, dem Beglaubigungsvermerk das folgende Muster zugrunde zu legen:

„Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass das vorstehende elektronische Dokument mit der vorgelegten Urschrift/Ausfertigung/beglaubigten/einfachen/Abschrift/Ablichtung/Ausdruck der/des ....................

..............................................

(Bezeichnung des Schriftstückes)

übereinstimmt.

Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei ....................

..............................................

(Behörde)

erteilt.


Berlin, den .....

Bundesministerium des Innern


Im Auftrag


..............................


(Name des Beglaubigenden).“

Der Vermerk ist dem elektronischen Dokument beizufügen und dieses sodann vom Beglaubigenden mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Elektronische Dokumente, die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben, also umformatiert worden sind, können in gleicher Weise, wie elektronische Dokumente, die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden, beglaubigt werden. Da nach der Umformatierung die qualifizierte elektronische Signatur des Ausgangsdokuments nicht mehr prüfbar ist, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Angaben nach §33 Abs.5 Satz1 Nr.1 VwVfG enthalten (§33 Abs.5 Satz2 VwVfG).

Ich empfehle, dem Beglaubigungsvermerk das folgende Muster zugrunde zu legen:

„Hiermit wird amtlich beglaubigt, dass das vorstehende elektronische Doku

ment mit dem elektronischen Dokument der/des ....................

..............................................

(Bezeichnung des Dokuments)

übereinstimmt.

Bei der Signaturprüfung wurden folgende Feststellungen gemacht:

Inhaber der Signatur ist Frau/Herr ....................

Die Signatur wurde am ..... um ..... mit dem Dokument verbunden.

Der Signatur lag das Zertifikat mit der Nummer ..... ,das von ..... bis ..... gültig ist, zugrunde.

Das Zertifikat enthielt keine/folgende Beschränkungen der Nutzung des Signaturschlüssels ....................

Dem Signaturschlüssel-Inhaber waren keine/folgende Attribute zugewiesen ....................

Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei ....................

..............................................

(Behörde)

erteilt.


Berlin, den .....

Bundesministerium des Innern


Im Auftrag


..............................


(Name des Beglaubigenden).“

III. Beglaubigung von Unterschriften

Nach § 34 Abs.1 Satz 1 VwVfG sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Die Bundesregierung hat die Beglaubigungsbefugnis allen Bundesbehörden im Sinne des §1 Abs.1 Nr. 1 VwVfG erteilt (Verordnung vom 13. März 2003, BGBl. I S. 361). Die amtliche Beglaubigung von Unterschriften ohne zugehörigen Text sowie von Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen, ist unzulässig (§ 34 Abs.1 Satz 2 VwVfG).

Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird (§ 34 Abs.2 VwVfG).

Nach § 34 Abs.4 VwVfG gelten die Vorschriften über die amtliche Beglaubigung von Unterschriften für die Beglaubigung von Handzeichen entsprechend.

§ 34 Abs.3 VwVfG schreibt vor, dass der Beglaubigungsvermerk unmittelbar bei der Unterschrift, die beglaubigt werden soll, anzubringen ist, und welchen Inhalt er haben muss. Ich empfehle für den Beglaubigungsvermerk das folgende Muster:

„Die/Das vorstehende Unterschrift/Handzeichen ist von

..............................................

(Vorname, Familienname, ggfs. Geburtsname)

wohnhaft in ....................

(Ort, Straße und Hausnummer)

persönlich bekannt – ausgewiesen durch ....................

..............................................

(Personalausweis, Pass)

vor mir vollzogen – anerkannt – worden.

Dies wird hiermit amtlich beglaubigt.

Die Beglaubigung wird nur zur Vorlage bei ....................

..............................................

(Behörde oder Stelle)

erteilt.


Berlin, den .....

Bundesministerium des Innern


Im Auftrag

(Siegel)



..............................


(Unterschrift).“

Besteht das unterzeichnete Schriftstück aus mehreren Blättern, so sind diese so miteinander zu verbinden, dass ihre Trennung ohne merkbare Beschädigung nicht möglich ist; die Verbindungsstellen sind zu siegeln.

§ 34 VwVfG gilt nicht für die Beglaubigung von Unterschriften, die in amtlicher Eigenschaft geleistet werden.

IV.

Ich bitte, in Ihrem Geschäftsbereich nach dem Vorgesagten zu verfahren.

V.

Dieses Schreiben ersetzt mein Rundschreiben vom 8. Dezember 1976 - V II 3 - 130 210/16.

Oberste Bundesbehörden

FAQs

Wann muss eine Unterschrift beglaubigt werden? ›

Wozu werden Unterschriftsbeglaubigungen benötigt? Im Rechtsverkehr unter Privaten und mit Behörden, insbesonders mit Grundbuch- und Handelsregisterämtern, müssen die Unterschriften auf Privaturkunden beglaubigt werden.

Was ist der Unterschied zwischen amtlicher und öffentlicher Beglaubigung? ›

Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift, als öffentliche Beglaubigung durch einen Notar oder als amtliche Beglaubigung durch eine andere landesrechtlich hierzu ermächtigte Behörde.

Wie wird eine Unterschrift beglaubigt? ›

Sie müssen bei der zuständigen Stelle einen Personalausweis oder Reisepass und das Schriftstück vorlegen, auf dem Sie die Unterschrift geleistet haben oder leisten wollen. Dann müssen Sie das Schriftstück in Gegenwart des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin unterschreiben oder die Unterschrift als Ihre anerkennen.

Was ist eine amtlich beglaubigte Unterschrift? ›

Eine Beglaubigung ist eine schriftliche Erklärung, mit der die Person, welche die Beglaubigung vornimmt (Magistratsperson, Verwaltungsbehörde, Notar) die Echtheit der Unterschriften oder Stempel auf einem amtlichen Dokument oder von privaten Unterschriften bezeugt, damit diese Unterschriften und/oder Stempel am ...

Was heisst amtliche Beglaubigung? ›

Beglaubigungen sind amtliche Bescheinigungen über die Richtigkeit von Unterschriften oder Dokumenten. Einer- seits kann die Amtsperson bescheinigen, dass eine Un- terschrift tatsächlich von der genannten Person stammt und damit echt ist.

Was bedeutet Original Dokumente beglaubigen zu lassen? ›

Allgemeines. Unter „Beglaubigung“ (mitunter auch öffentliche oder amtliche Beglaubigung genannt) versteht man entweder die Beglaubigung der Echtheit einer Unterschrift oder die Herstellung einer beglaubigten Abschrift eines Originaldokuments. In beiden Fällen dient die Tätigkeit des Notars der Rechtssicherheit.

Wie beglaubigt man richtig? ›

Amtliche Beglaubigungen müssen immer ein Dienstsiegel im Original und eine Originalunterschrift des Beglaubigenden aufweisen. Das Dienstsiegel kann rund oder oval sein und enthält ein Wappen. Beglaubigungen, die nur einen Schriftstempel haben, werden nicht akzeptiert.

Wer darf in Deutschland Kopien beglaubigen? ›

In der Bundesrepublik Deutschland kann eine amtliche Beglaubigung einer Kopie durch nachfolgend aufgezählte öffentliche Stellen vorgenommen werden: Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden, z.B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen; außerdem von ...

Ist eine beglaubigte Kopie eine Urkunde? ›

Die beglaubigte Abschrift ist eine Zweitschrift der Urschrift. Durch den Beglaubigungsvermerk wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Beglaubigte Abschriften kann man sowohl von öffentlichen Urkunden fertigen, aber auch von privaten Urkunden.

Was ist eine öffentliche Beglaubigung Beispiele? ›

Öffentliche Beglaubigung ist vorgesehen z.B. bei Anträgen auf Eintragung in das Handelsregister (§ 12 HGB) oder das Vereinsregister (§ 77 BGB) sowie Erklärungen zwecks Eintragung in das Grundbuch (§§ 1154, 1155 BGB, 29 I GBO). Sofern im Gesetz amtliche Beglaubigung zugelassen ist (z.B. in § 411 BGB), kann diese ggf.

Was kostet es eine Unterschrift beglaubigen zu lassen? ›

Beglaubigen Sie die Unterschrift/en der empfangsberechtigten Person/en über ein Gemeinde- / Stadtammannamt oder Notariat entsteht Ihnen eine einmalige Gebühr von 20 Franken.

Was ist eine beglaubigte Urkunde? ›

Bei einer amtlichen Beglaubigung stammt das Original von einer Behörde oder die Kopie ist für eine Behörde bestimmt. Wird zum Beispiel eine beglaubigte Kopie des Personalausweises benötigt, kann das Bürgeramt diese ausstellen. So wird bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.

Was ist eine amtliche Stelle? ›

Offizielle Bestätigung, dass eine Kopie mit dem Original-Dokument übereinstimmt. Die Bestätigung erfolgt durch eine autorisierte Behörde oder einen Notar. In Deutschland darf jede öffentliche Stelle amtlich beglaubigen, die ein Dienstsiegel führt.

Wann braucht es eine Apostille? ›

Eine Apostille bezeugt die Herkunft einer öffentlichen Urkunde. Sofern ein Land dem Apostille-Übereinkommen beigetreten ist, muss ein mit einer Apostille versehenes Dokument nicht mehr diplomatisch oder konsularisch beglaubigt werden.

Wo kann ich meine Unterschrift beglaubigen lassen Post? ›

Für das Eröffnen eines Online-Kontos genügt die Echtheits-Bestätigung der Post. Sie ist jedoch bei Notariats-Geschäften nutzlos. Eine Beglaubigung kann nur durch ein Notariat ausgestellt werden.

Was ist der Unterschied zwischen einer Ausfertigung und einer beglaubigten Abschrift? ›

Die Ausfertigung ist eine Zweitschrift (= Abschrift) der Urschrift. Gegenstand der Ausfertigung ist immer die Urschrift, folglich kann es keine Aus- fertigungen von Ausfertigungen oder von beglau- bigten Abschriften geben.

Was ist der Unterschied zwischen einer öffentlichen Beglaubigung und einer notariellen Beurkundung? ›

Die Beglaubigung bestätigt die Übereinstimmung von Original und Kopie sowie deine Unterschrift. Die Beurkundung geht deutlich weiter und ist zum Beispiel bei Grundstückskaufverträgen vorgeschrieben. Haus- und Grundbesitzer müssen zwingend beim Notar vorstellig werden.

Ist eine Kopie rechtskräftig? ›

Da die einfache Kopie keine Rechtskraft hat, wird sie von einer dazu befugten Stelle mit dem Original verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen, wodurch sie Rechtskraft erlangt.

Wo kann man Beglaubigungen durchführen lassen? ›

Ausstellen kann eine beglaubigte Kopie ein Notar – eine Urkundsperson, die mit öffentlichem Glauben versehen ist. Daneben dürfen auch das Bezirksgericht oder die ausstellende Behörde (nicht in jedem Fall und nicht jede Behörde) eine Bestätigung der Richtigkeit einer Kopie ausstellen.

Was ist eine bestätigte Kopie? ›

Eine beglaubigte Kopie ist eine Kopie eines Dokuments mit einer amtlichen Beglaubigung. Eine amtliche Beglaubigung ist eine Bestätigung, dass die Kopie dem Original entspricht. Viele Behörden wollen nicht das Original, sondern eine beglaubigte Kopie des Originals, da das Original nicht verloren gehen darf.

Was bedeutet beglaubigte Kopien? ›

Eine Beglaubigung ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie/Abschrift mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk. Der Vermerk bestätigt die Echtheit des Dokuments und kann so im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.

Was muss öffentlich beglaubigt werden Beispiele? ›

Bei einer amtlichen Beglaubigung stammt das Original von einer Behörde oder die Kopie ist für eine Behörde bestimmt. Wird zum Beispiel eine beglaubigte Kopie des Personalausweises benötigt, kann das Bürgeramt diese ausstellen. So wird bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.

Was ist der Unterschied zwischen einer Ausfertigung und einer beglaubigten Abschrift? ›

Die Ausfertigung ist eine Zweitschrift (= Abschrift) der Urschrift. Gegenstand der Ausfertigung ist immer die Urschrift, folglich kann es keine Aus- fertigungen von Ausfertigungen oder von beglau- bigten Abschriften geben.

Was ist der Unterschied zwischen einer öffentlichen Beglaubigung und einer notariellen Beurkundung? ›

Die Beglaubigung bestätigt die Übereinstimmung von Original und Kopie sowie deine Unterschrift. Die Beurkundung geht deutlich weiter und ist zum Beispiel bei Grundstückskaufverträgen vorgeschrieben. Haus- und Grundbesitzer müssen zwingend beim Notar vorstellig werden.

Wie teuer ist eine Unterschriftsbeglaubigung beim Notar? ›

Die Mindestgebühr bei einer Unterschriftsbeglaubigung (ohne Entwurf) beträgt 20,00 € und die Höchstgebühr bei einer Unterschriftsbeglaubigung (ohne Entwurf) beträgt 70,00 €. Hinzu kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Wie beglaubigt man richtig? ›

Amtliche Beglaubigungen müssen immer ein Dienstsiegel im Original und eine Originalunterschrift des Beglaubigenden aufweisen. Das Dienstsiegel kann rund oder oval sein und enthält ein Wappen. Beglaubigungen, die nur einen Schriftstempel haben, werden nicht akzeptiert.

Ist eine beglaubigte Kopie eine Urkunde? ›

Die beglaubigte Abschrift ist eine Zweitschrift der Urschrift. Durch den Beglaubigungsvermerk wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Beglaubigte Abschriften kann man sowohl von öffentlichen Urkunden fertigen, aber auch von privaten Urkunden.

Wer darf in Deutschland Kopien beglaubigen? ›

In der Bundesrepublik Deutschland kann eine amtliche Beglaubigung einer Kopie durch nachfolgend aufgezählte öffentliche Stellen vorgenommen werden: Gemeindeverwaltungen, Landkreise und untere Verwaltungsbehörden, z.B. Ortsbürgermeister und Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen; außerdem von ...

Ist eine beglaubigte Abschrift rechtskräftig? ›

Sie enthält aber keinen Beglaubigungsvermerk des Notars, mit dem er dies bestätigt. Eine einfache Abschrift hat deshalb keine besondere Beweiskraft. Trotzdem wird sie in vielen Fällen als Nachweis akzeptiert. Eine beglaubigte Abschrift gibt ebenfalls den Inhalt der Urkunde wieder.

Wer darf Ausfertigungen erteilen? ›

Ausfertigungen kann regelmäßig nur die Stelle erteilen, die die Urschrift verwahrt (§ 48 BeurkG). Aufgrund der Legaldefinition ist Quelle der Ausfertigung immer die Urschrift, folglich kann es keine Ausfertigungen von Ausfertigungen oder Ausfertigungen von beglaubigten Abschriften geben.

Für wen ist die beglaubigte Abschrift? ›

Beglaubigte Abschriften

Dem Original des Schriftsatzes werden i.d.R. eine beglaubigte Abschrift für den Gegenanwalt sowie eine einfache Abschrift für den Gegner beigefügt (sofern nur ein Gegner); zur zusätzlichen Abschrift siehe Rdn 107. Frage: Warum ist die Beglaubigung erforderlich?

Was muss alles notariell beurkundet werden? ›

Die notarielle Beurkundung ist juristisch gesehen die strengste gesetzliche Form der Urkunde. Sie ist immer dann vorgeschrieben, wenn es sich um ein rechtlich kompliziertes Konstrukt handelt – dazu zählt auch ein Immobilienkaufvertrag. Erst durch die Unterschrift eines Notars wird der Vertrag wirksam.

Welche Rechtsgeschäfte müssen notariell beglaubigt werden? ›

Wann ist eine Beurkundung beim Notar vorgeschrieben? Laut Gesetz muss eine Beurkundung zum Beispiel bei einem Grundstückskaufvertrag, einem Ehevertrag sowie bei einem Erbverzichtsvertrag vor.

Wer kann alles beurkunden? ›

Meist übernehmen Notare die Beurkundung, doch sind in Ausnahmefällen auch Gerichte oder sonstige Urkundspersonen befugt, eine Beurkundung vorzunehmen. Beispielsweise ersetzt der durch Gerichtsbeschluss festgestellte Vergleich (§ 278 Abs. 6 ZPO) das Formerfordernis der notariellen Beurkundung aus § 1378 Abs.

Was kostet eine Stunde beim Notar? ›

Je nach Wert der Immobilie und Leistungsumfang betragen die Kosten für den Notar zwischen einem und drei Prozent des Kaufpreises. So macht zum Beispiel eine einfache Zeitgebühr 9,90 Euro je angefangener halber Stunde aus. Fällt sie aber für das Erstellen eines Erbvertrages an, beträgt sie das Vierfache.

Was wird durch eine Beglaubigung bestätigt? ›

Mit Beglaubigung der Unterschrift (öffentliche Beglaubigung) auf einer Privaturkunde bestätigen die Notarin/der Notar bzw. das Bezirksgericht, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist, also von der Person stammt, die vor einer Notarin/einem Notar bzw.

Wer übernimmt Kosten für Unterschriftsbeglaubigung? ›

Die Kosten dieser Urkunde, der öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Zeugnisse, der rechtsgeschäftlichen Genehmigungen sowie des grundbuchamtlichen Vollzugs trägt der Käufer. Die Kosten der Lastenfreistellung trägt der Käufer.

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Author: Terrell Hackett

Last Updated: 01/08/2023

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