Auf Grund des § 8 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes vom26. Mai 2004 (GVBl. I S. 244) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales,Gesundheit und Frauen im Benehmen mit dem Minister für Bildung, Jugend undSport:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1 Gliederung der Ausbildung
§ 2 Praktische Ausbildung
§ 3 Staatliche Prüfung
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Zulassung zur Prüfung
§ 6 Niederschrift
§ 7 Benotung
§ 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 9 Rücktritt von der Prüfung
§ 10 Versäumnisfolgen
§ 11 Ordnungsverstöße undTäuschungsversuche
§ 12 Prüfungsunterlagen
Abschnitt 2
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- undKrankenpflegehilfe
§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 14 Praktischer Teil der Prüfung
Abschnitt 3
Erlaubniserteilung
§ 15 Erlaubnisurkunde
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 16 Übergangsvorschrift
§ 17 In-Kraft-Treten
Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
§ 1
Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasstmindestens den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführtentheoretischen und praktischen Unterricht von 600 Stunden und dieaufgeführte praktische Ausbildung von 1 000 Stunden.
(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichendeMöglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischenFähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an denAusbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach demMuster der Anlage 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen.
§ 2
Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind dieKenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung desAusbildungsziels nach § 3 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzeserforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenenKenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichenTätigkeit anzuwenden.
(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Sinne des § 4 Abs.2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes stellen die Praxisanleitungder Schülerinnen und Schüler nach §4 Abs. 4 Satz 3 desBrandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes durch geeignete Fachkräftesicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen undSchüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichenAufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zugewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen derZahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnenund Praxisanleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1Buchstabe B zu dieser Verordnung sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignetsind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 desKrankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zweiJahren in den letzten vier Jahren sowie eine berufspädagogischeZusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Diezuständige Behörde kann bis zu drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieserVerordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischenZusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungengemäß §71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet,gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 derAltenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
(3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen undSchüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs.4 Satz 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes sicher. Aufgabe derLehrkräfte der Schulen ist es, die Schülerinnen und Schüler inden Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitungzuständigen Fachkräfte zu beraten. Das ist auch durchregelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zugewährleisten.
§ 3
Staatliche Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Abs. 1umfasst jeweils einen mündlichen und einen praktischen Teil.
(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er dieAusbildung abschließt. Die zuständige Behörde kann auswichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die oder der Vorsitzende desPrüfungsausschusses ist vorher zu hören.
§ 4
Prüfungsausschuss
(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dermindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:
- einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeignetenVertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigenBehörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeignetenPerson,
- der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
- Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichtenund
- mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oderder als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 tätig ist.
Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte undPersonen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüflingüberwiegend ausgebildet haben.
(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nachAbsatz1 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Für jedesMitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zubestimmen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und ihreStellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitungbestimmt.
(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor.Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oderFachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für dieeinzelnen Teile der Prüfung.
(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige undBeobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
§ 5
Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet aufAntrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setztdie Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. DerPrüfungsbeginn soll nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende derAusbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweisevorliegen:
- die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern undalle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen imOriginal oder als beglaubigte Kopien,
- die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an denAusbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüflingspätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteiltwerden.
§ 6
Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus derGegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommendeUnregelmäßigkeiten hervorgehen.
§ 7
Benotung
Die Leistungen der mündlichen und praktischen Prüfung werden wiefolgt benotet:
- sehr gut (1),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, - gut (2),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht, - befriedigend (3),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, - ausreichend (4),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungennoch entspricht, - mangelhaft (5),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennenlässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und dieMängel in absehbarer Zeit behoben werden können, - ungenügend (6),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst dieGrundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarerZeit nicht behoben werden können.
§ 8
Bestehen und Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.
(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nachdem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung erteilt. Über dasNichtbestehen erhält der Prüfling von der oder von dem Vorsitzendendes Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der diePrüfungsnoten anzugeben sind.
(3) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfungkönnen einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Notemangelhaft oder ungenügend erhalten hat.
(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alleTeile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfungnur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat,deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden desPrüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildungszeitbeträgt in der Regel sechs Monate, sie darf die in § 14 Abs. 2 desBrandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahrnicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist demAntrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfungbeizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölfMonate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann diezuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.
§ 9
Rücktritt von der Prüfung
(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung odereinem Teil der Prüfung zurück, so hat er den Grund für seinenRücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden desPrüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder derVorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechendeTeil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zuerteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann dieVorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oderunterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktrittunverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der entsprechendeTeil der Prüfung als nicht bestanden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 10
Versäumnisfolgen
(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oderunterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden,wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffendeTeil der Prüfung als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifftdie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 9 Abs. 1 Satz 1und 4 gilt entsprechend.
§ 11
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann beiPrüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung derPrüfung in erheblichem Maße gestört oder sich einesTäuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil derPrüfung für nicht bestanden erklären; § 8 Abs. 3 giltentsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung derPrüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle einesTäuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss derPrüfung zulässig.
§ 12
Prüfungsunterlagen
Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der PrüfungEinsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anträgeauf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahreaufzubewahren.
Abschnitt 2
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- undKrankenpflegehilfe
§ 13
Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgendeThemenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A zu dieser Verordnung:
- Mithilfe beim Erkennen, Erfassen und Bewerten von Pflegesituationen und imAuftrag und unter Kontrolle tätig werden,
- Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, beruflicheAnforderungen zu bewältigen,
- Mithilfe bei der medizinischen Diagnostik und Therapie.
In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereiteberufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die Prüfung sind dabei die inAnlage 1 Buchstabe A zu dieser Verordnung genannten Wissensgrundlageneinzubeziehen.
(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen von bis zu vierPrüflingen geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnenPrüfling zu jedem in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Themenbereichmindestens zehn Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern.
(3) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens einerFachprüferin oder einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Die oderder Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich zu allenThemenbereichen an der Prüfung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbstprüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildetdie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit denFachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den jeweiligenThemenbereich. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichenTeil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden,wenn die Prüfungsnote mindestens mit ausreichend benotet wird.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mitZustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen undZuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn einberechtigtes Interesse besteht.
§ 14
Praktischer Teil der Prüfung
(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf diegrundpflegerische Versorgung einer Patientengruppe von höchstens zweiPatientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in einemFachgebiet nach Anlage 1 Buchstabe B zu dieser Verordnung, in dem er zurZeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallendenAufgaben einer prozess-orientierten Pflegehilfe. In einemPrüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zuerläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zureflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, diewährend der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxisanzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- undKrankenpflegehilfe gemäß § 3 des BrandenburgischenKrankenpflegehilfegesetzes auszuführen.
(2) Die Auswahl der Patientinnen und Patienten sowie die Auswahl desFachgebiets, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgtauf Vorschlag des für die Patientin oder den Patienten verantwortlichenFachpersonals durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer imEinvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten. Der praktische Teil derPrüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in zweiStunden abgeschlossen sein.
(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einerFachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 undeiner Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr.4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oderFachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses imBenehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern diePrüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Derpraktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnotemindestens ausreichend beträgt.
Abschnitt 3
Erlaubniserteilung
§ 15
Erlaubnisurkunde
Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des BrandenburgischenKrankenpflegehilfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zurFührung der Berufsbezeichnung Gesundheits- undKrankenpflegehelferin und Gesundheits- undKrankenpflegehelfer vor, so stellt die zuständige Behörde dieErlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung aus.
Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 16
Übergangsvorschrift
Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zurKrankenpflegehelferin oder zum Krankenpflegehelfer wirdnach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.
§ 17
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Potsdam, den 24. August 2004
Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit undFrauen
Günter Baaske
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)
A. Theoretischer und praktischer Unterricht
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:
- Mithilfe beim Erkennen, Erfassen und Bewerten von Pflegesituationen und imAuftrag und unter Kontrolle tätig werden
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- auf der Grundlage pflegerelevanter Basiskenntnisse derBezugswissenschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, allgemeine undspezielle Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Hygiene und Ernährungslehre,Sozialmedizin sowie der Geistes- und Sozialwissenschaften, Pflegesituationenwahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Pflegesituationzu erkennen und adäquat zu reagieren,
- ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess im Auftrag mitzugestalten.
- Mithilfe bei der Auswahl, Durchführung und Auswertung vonPflegemaßnahmen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- die unmittelbare vitale Gefährdung, den akuten oder chronischenZustand bei einzelnen oder mehreren Erkrankungen, bei Behinderungen,Schädigungen sowie physischen und psychischen Einschränkungen und inder Endphase des Lebens bei pflegerischen Maßnahmen entsprechend zuberücksichtigen,
- Patientinnen oder Patienten in ihrer Selbständigkeit zu fördernund sie zur gesellschaftlichen Integration zu befähigen,
- Mithilfe bei Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehungmit einer entsprechenden Interaktion und Kommunikation alters- undentwicklungsgerecht durchzuführen,
- unter Kontrolle einer geeigneten Fachkraft bei der Planung, Auswahl undDurchführung der pflegerischen Maßnahmen mitzuhelfen und denjeweiligen Hintergrund des stationären, teilstationären oderambulanten Versorgungsbereichs mit einzubeziehen.
- Mithilfe bei der Unterstützung und Anleitung in gesundheits- undpflegerelevanten Fragen gewährleisten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- Pflegebedürftige bei der Bewältigung vital oder existenziellbedrohlicher Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder imZusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen, zuunterstützen,
- die Grundlagen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung undWiederherstellung von Gesundheit zu kennen und hierfür angemessene Hilfenund Begleitung anzubieten,
- Angehörige und Bezugspersonen zu unterstützen und in dasPflegehandeln zu integrieren,
- bei der Überleitung von Patientinnen oder Patienten in andereEinrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppenmitzuhelfen sowie Hilfe für Patientinnen oder Patienten undAngehörige oder Bezugspersonen in diesem Zusammenhang zu leisten.
- Pflegehandeln personenbezogen sowie wirtschaftlich und ökonomischausrichten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und dieindividuelle Situation der Patientinnen oder Patienten zu berücksichtigen,
- in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld der Patientinnen oder Patienteneinzubeziehen, ethnische, interkulturelle, religiöse und anderegruppenspezifische Aspekte sowie ethische Grundfragen zu beachten,
- mit materiellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzugehen.
- Mithilfe bei der medizinischen Diagnostik und Therapie
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- Hilfeleistungen für Ärztinnen oder Ärzte sowieAngehörige anderer Gesundheitsberufe durchzuführen und die fürdie jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- undNachbereitungen unter Anleitung zu treffen.
- Mithilfe bei der Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen biszum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- in akuten Notfallsituationen adäquat unter Anleitung zu handeln,
- in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken.
- Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, beruflicheAnforderungen zu bewältigen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
- sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen sowie Eigeninitiativeund Verantwortung für das eigene Lernen zu übernehmen,
- zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,
- mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen,
- die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und dieUnterstützung und Mitwirkung durch weitere Fachkräfte imGesundheitswesen einzufordern.
Die Wissensgrundlagen umfassen
Stundenzahl | |
| 370 |
| 140 |
| 50 |
| 40 |
Stundenzahl insgesamt | 600 |
B. Praktische Ausbildung
Stundenzahl | |
| 840 |
| 160 |
Stundenzahl insgesamt | 1 000 |
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 3)
-----------------------------------------------
Bezeichnung der Schule
Bescheinigung über die Teilnahme an denAusbildungsveranstaltungen
Frau/Herr | ........................................................................................................................................... |
geboren am | ........................................................................................................................................... |
in | ........................................................................................................................................... |
hat in der Zeit vom | .............................................................bis........................................................................ |
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischenUnterricht und der praktischen Ausbildung für Gesundheits- undKrankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer*)gemäß § 4 Abs. 1 des BrandenburgischenKrankenpflegehilfegesetzes teilgenommen.
Die Ausbildung ist nicht über die nach demBrandenburgischen Krankenpflegehilfegesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus um Stunden*) unterbrochen worden.
............................................
Ort, Datum
..........................................................................................
Schulleitung
(Unterschrift(en), Stempel)
*) Nichtzutreffendes streichen
Anlage 3
(zu § 8 Abs. 2 Satz 1)
Zeugnis über die staatliche Prüfung
Frau/Herr | ....................................................................................................................................................... |
geboren am | ....................................................................................................................................................... |
in | ....................................................................................................................................................... |
hat am ............................. die staatlichePrüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des BrandenburgischenKrankenpflegehilfegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der
...............................................................................................................................................................................
in..................................................................................................bestanden.
Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:
-
im mündlichen Teil der Prüfung.....................................................
-
im praktischen Teil der Prüfung.......................................................
............................................................................................
Ort, Datum
..................................................................................................................................
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Unterschrift, Siegel)
Anlage 4
(zu § 15)
Urkunde über die Erlaubnis zur Führung derBerufsbezeichnung
........................................................................................
Frau/Herr | ................................................................................................................................................... |
geboren am | ................................................................................................................................................... |
in | ................................................................................................................................................... |
erhält auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des BrandenburgischenKrankenpflegehilfegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, dieBerufsbezeichnung
.........................................................................................
zu führen.
......................................................................
Ort, Datum
............................................................................
Unterschrift, Siegel