Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV) (2024)

Auf Grund des § 8 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes vom26. Mai 2004 (GVBl. I S. 244) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales,Gesundheit und Frauen im Benehmen mit dem Minister für Bildung, Jugend undSport:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1 Gliederung der Ausbildung
§ 2 Praktische Ausbildung
§ 3 Staatliche Prüfung
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Zulassung zur Prüfung
§ 6 Niederschrift
§ 7 Benotung
§ 8 Bestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 9 Rücktritt von der Prüfung
§ 10 Versäumnisfolgen
§ 11 Ordnungsverstöße undTäuschungsversuche
§ 12 Prüfungsunterlagen

Abschnitt 2
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- undKrankenpflegehilfe

§ 13 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 14 Praktischer Teil der Prüfung

Abschnitt 3
Erlaubniserteilung

§ 15 Erlaubnisurkunde

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 16 Übergangsvorschrift
§ 17 In-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 1
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflegehilfe umfasstmindestens den in der Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführtentheoretischen und praktischen Unterricht von 600 Stunden und dieaufgeführte praktische Ausbildung von 1 000 Stunden.

(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichendeMöglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischenFähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an denAusbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach demMuster der Anlage 2 zu dieser Verordnung nachzuweisen.

§ 2
Praktische Ausbildung

(1) Während der praktischen Ausbildung nach § 1 Abs. 1 sind dieKenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erreichung desAusbildungsziels nach § 3 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzeserforderlich sind. Es ist Gelegenheit zu geben, die im Unterricht erworbenenKenntnisse zu vertiefen und zu lernen, sie bei der späteren beruflichenTätigkeit anzuwenden.

(2) Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung im Sinne des § 4 Abs.2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes stellen die Praxisanleitungder Schülerinnen und Schüler nach §4 Abs. 4 Satz 3 desBrandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes durch geeignete Fachkräftesicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen undSchüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichenAufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zugewährleisten. Hierzu ist ein angemessenes Verhältnis zwischen derZahl der Schülerinnen und Schüler zu der Zahl der Praxisanleiterinnenund Praxisanleiter in dem jeweiligen Einsatzgebiet entsprechend der Anlage 1Buchstabe B zu dieser Verordnung sicherzustellen. Zur Praxisanleitung geeignetsind Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 desKrankenpflegegesetzes, die über eine Berufserfahrung von mindestens zweiJahren in den letzten vier Jahren sowie eine berufspädagogischeZusatzqualifikation im Umfang von mindestens 200 Stunden verfügen. Diezuständige Behörde kann bis zu drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieserVerordnung Ausnahmen vom Umfang der berufspädagogischenZusatzqualifikation zulassen. Soweit die Ausbildung in Pflegeeinrichtungengemäß §71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch stattfindet,gilt abweichend von Satz 4 § 2 Abs. 2 Satz 2 derAltenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.

(3) Die Schulen stellen die Praxisbegleitung der Schülerinnen undSchüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung nach § 4 Abs.4 Satz 2 des Brandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes sicher. Aufgabe derLehrkräfte der Schulen ist es, die Schülerinnen und Schüler inden Einrichtungen zu betreuen und die für die Praxisanleitungzuständigen Fachkräfte zu beraten. Das ist auch durchregelmäßige persönliche Anwesenheit in den Einrichtungen zugewährleisten.

§ 3
Staatliche Prüfung

(1) Die staatliche Prüfung für die Ausbildung nach § 1 Abs. 1umfasst jeweils einen mündlichen und einen praktischen Teil.

(2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Schule ab, an der er dieAusbildung abschließt. Die zuständige Behörde kann auswichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die oder der Vorsitzende desPrüfungsausschusses ist vorher zu hören.

§ 4
Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder Schule wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dermindestens aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. einer fachlich geeigneten Vertreterin oder einem fachlich geeignetenVertreter der zuständigen Behörde oder einer von der zuständigenBehörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeignetenPerson,
  2. der Leiterin oder dem Leiter der Schule,
  3. Fachprüferinnen oder Fachprüfern, die an der Schule unterrichtenund
  4. mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer, die oderder als Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 tätig ist.

Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer sollen die Lehrkräfte undPersonen der Praxisanleitung bestellt werden, die den Prüflingüberwiegend ausgebildet haben.

(2) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder nachAbsatz1 sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Für jedesMitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zubestimmen. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 und ihreStellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag der Schulleitungbestimmt.

(3) Das Mitglied nach Absatz 1 Nr. 1 sitzt dem Prüfungsausschuss vor.Es bestimmt auf Vorschlag der Schulleitung die Fachprüferinnen oderFachprüfer und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für dieeinzelnen Teile der Prüfung.

(4) Die zuständige Behörde kann Sachverständige undBeobachter zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.

§ 5
Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet aufAntrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setztdie Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. DerPrüfungsbeginn soll nicht früher als sechs Wochen vor dem Ende derAusbildung liegen.

(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweisevorliegen:

  1. die Geburtsurkunde oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern undalle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen imOriginal oder als beglaubigte Kopien,
  2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 3 über die Teilnahme an denAusbildungsveranstaltungen.

(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüflingspätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteiltwerden.

§ 6
Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus derGegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommendeUnregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 7
Benotung

Die Leistungen der mündlichen und praktischen Prüfung werden wiefolgt benotet:

  • „sehr gut“ (1),
    wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
  • „gut“ (2),
    wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
  • „befriedigend“ (3),
    wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
  • „ausreichend“ (4),
    wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungennoch entspricht,
  • „mangelhaft“ (5),
    wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennenlässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und dieMängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
  • „ungenügend“ (6),
    wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst dieGrundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarerZeit nicht behoben werden können.

§ 8
Bestehen und Wiederholung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 3 Abs. 1vorgeschriebenen Prüfungsteile bestanden ist.

(2) Über die bestandene staatliche Prüfung wird ein Zeugnis nachdem Muster der Anlage 3 zu dieser Verordnung erteilt. Über dasNichtbestehen erhält der Prüfling von der oder von dem Vorsitzendendes Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der diePrüfungsnoten anzugeben sind.

(3) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfungkönnen einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note„mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.

(4) Hat der Prüfling den praktischen Teil der Prüfung oder alleTeile der Prüfung zu wiederholen, so darf er zur Wiederholungsprüfungnur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren Ausbildung teilgenommen hat,deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden desPrüfungsausschusses bestimmt werden. Die weitere Ausbildungszeitbeträgt in der Regel sechs Monate, sie darf die in § 14 Abs. 2 desBrandenburgischen Krankenpflegehilfegesetzes festgelegte Dauer von einem Jahrnicht überschreiten. Ein Nachweis über die weitere Ausbildung ist demAntrag des Prüflings auf Zulassung zur Wiederholungsprüfungbeizufügen. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölfMonate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein; Ausnahmen kann diezuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.

§ 9
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung odereinem Teil der Prüfung zurück, so hat er den Grund für seinenRücktritt unverzüglich der oder dem Vorsitzenden desPrüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder derVorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung oder der entsprechendeTeil der Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zuerteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann dieVorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oderunterlässt es der Prüfling, den Grund für seinen Rücktrittunverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung oder der entsprechendeTeil der Prüfung als nicht bestanden. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 10
Versäumnisfolgen

(1) Versäumt ein Prüfling einen Prüfungstermin oderunterbricht er die Prüfung, so gilt die Prüfung als nicht bestanden,wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt; § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt die Prüfung oder der betreffendeTeil der Prüfung als nicht unternommen.

(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifftdie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. § 9 Abs. 1 Satz 1und 4 gilt entsprechend.

§ 11
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann beiPrüflingen, die die ordnungsgemäße Durchführung derPrüfung in erheblichem Maße gestört oder sich einesTäuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil derPrüfung für nicht bestanden erklären; § 8 Abs. 3 giltentsprechend. Eine solche Entscheidung ist im Falle der Störung derPrüfung nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung, im Falle einesTäuschungsversuches nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss derPrüfung zulässig.

§ 12
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der PrüfungEinsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Anträgeauf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahreaufzubewahren.

Abschnitt 2
Prüfungsbestimmungen für die Ausbildung in der Gesundheits- undKrankenpflegehilfe

§ 13
Mündlicher Teil der Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf folgendeThemenbereiche der Anlage 1 Buchstabe A zu dieser Verordnung:

  1. Mithilfe beim Erkennen, Erfassen und Bewerten von Pflegesituationen und imAuftrag und unter Kontrolle tätig werden,
  2. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, beruflicheAnforderungen zu bewältigen,
  3. Mithilfe bei der medizinischen Diagnostik und Therapie.

In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling anwendungsbereiteberufliche Kompetenzen nachzuweisen. In die Prüfung sind dabei die inAnlage 1 Buchstabe A zu dieser Verordnung genannten Wissensgrundlageneinzubeziehen.

(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen von bis zu vierPrüflingen geprüft. Die Prüfung soll für den einzelnenPrüfling zu jedem in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Themenbereichmindestens zehn Minuten und nicht länger als 15 Minuten dauern.

(3) Die Prüfung zu jedem Themenbereich wird von mindestens einerFachprüferin oder einem Fachprüfer abgenommen und benotet. Die oderder Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich zu allenThemenbereichen an der Prüfung zu beteiligen; sie oder er kann auch selbstprüfen. Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildetdie oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit denFachprüferinnen oder Fachprüfern die Note für den jeweiligenThemenbereich. Aus den Noten der Themenbereiche bildet die oder der Vorsitzendedes Prüfungsausschusses die Prüfungsnote für den mündlichenTeil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden,wenn die Prüfungsnote mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann mitZustimmung des Prüflings die Anwesenheit von Zuhörerinnen undZuhörern beim mündlichen Teil der Prüfung gestatten, wenn einberechtigtes Interesse besteht.

§ 14
Praktischer Teil der Prüfung

(1) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich auf diegrundpflegerische Versorgung einer Patientengruppe von höchstens zweiPatientinnen oder Patienten. Der Prüfling übernimmt in einemFachgebiet nach Anlage 1 Buchstabe B zu dieser Verordnung, in dem er zurZeit der Prüfung an der praktischen Ausbildung teilnimmt, alle anfallendenAufgaben einer prozess-orientierten Pflegehilfe. In einemPrüfungsgespräch hat der Prüfling sein Pflegehandeln zuerläutern und zu begründen sowie die Prüfungssituation zureflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, dass er in der Lage ist, diewährend der Ausbildung erworbenen Kompetenzen in der beruflichen Praxisanzuwenden sowie befähigt ist, die Aufgaben in der Gesundheits- undKrankenpflegehilfe gemäß § 3 des BrandenburgischenKrankenpflegehilfegesetzes auszuführen.

(2) Die Auswahl der Patientinnen und Patienten sowie die Auswahl desFachgebiets, in dem die praktische Prüfung durchgeführt wird, erfolgtauf Vorschlag des für die Patientin oder den Patienten verantwortlichenFachpersonals durch eine Fachprüferin oder einen Fachprüfer imEinvernehmen mit der Patientin oder dem Patienten. Der praktische Teil derPrüfung soll für den einzelnen Prüfling in der Regel in zweiStunden abgeschlossen sein.

(3) Der praktische Teil der Prüfung wird von mindestens einerFachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 undeiner Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Nr.4 abgenommen und benotet. Aus den Noten der Fachprüferinnen oderFachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses imBenehmen mit den Fachprüferinnen oder Fachprüfern diePrüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Derpraktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnotemindestens „ausreichend“ beträgt.

Abschnitt 3
Erlaubniserteilung

§ 15
Erlaubnisurkunde

Liegen die Voraussetzungen nach § 2 des BrandenburgischenKrankenpflegehilfegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zurFührung der Berufsbezeichnung „Gesundheits- undKrankenpflegehelferin“ und „Gesundheits- undKrankenpflegehelfer“ vor, so stellt die zuständige Behörde dieErlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 4 zu dieser Verordnung aus.

Abschnitt 4
Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 16
Übergangsvorschrift

Eine vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Ausbildung zur„Krankenpflegehelferin“ oder zum „Krankenpflegehelfer“ wirdnach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 24. August 2004

Der Minister für Arbeit, Soziales, Gesundheit undFrauen
Günter Baaske


Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)

A. Theoretischer und praktischer Unterricht

Der theoretische und praktische Unterricht umfasst folgende Themenbereiche:

  1. Mithilfe beim Erkennen, Erfassen und Bewerten von Pflegesituationen und imAuftrag und unter Kontrolle tätig werden
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • auf der Grundlage pflegerelevanter Basiskenntnisse derBezugswissenschaften, wie Naturwissenschaften, Anatomie, allgemeine undspezielle Krankheitslehre, Arzneimittellehre, Hygiene und Ernährungslehre,Sozialmedizin sowie der Geistes- und Sozialwissenschaften, Pflegesituationenwahrzunehmen und zu reflektieren sowie Veränderungen der Pflegesituationzu erkennen und adäquat zu reagieren,
  • ihr Pflegehandeln nach dem Pflegeprozess im Auftrag mitzugestalten.
  1. Mithilfe bei der Auswahl, Durchführung und Auswertung vonPflegemaßnahmen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • die unmittelbare vitale Gefährdung, den akuten oder chronischenZustand bei einzelnen oder mehreren Erkrankungen, bei Behinderungen,Schädigungen sowie physischen und psychischen Einschränkungen und inder Endphase des Lebens bei pflegerischen Maßnahmen entsprechend zuberücksichtigen,
  • Patientinnen oder Patienten in ihrer Selbständigkeit zu fördernund sie zur gesellschaftlichen Integration zu befähigen,
  • Mithilfe bei Pflegemaßnahmen im Rahmen der pflegerischen Beziehungmit einer entsprechenden Interaktion und Kommunikation alters- undentwicklungsgerecht durchzuführen,
  • unter Kontrolle einer geeigneten Fachkraft bei der Planung, Auswahl undDurchführung der pflegerischen Maßnahmen mitzuhelfen und denjeweiligen Hintergrund des stationären, teilstationären oderambulanten Versorgungsbereichs mit einzubeziehen.
  1. Mithilfe bei der Unterstützung und Anleitung in gesundheits- undpflegerelevanten Fragen gewährleisten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • Pflegebedürftige bei der Bewältigung vital oder existenziellbedrohlicher Situationen, die aus Krankheit, Unfall, Behinderung oder imZusammenhang mit Lebens- oder Entwicklungsphasen entstehen, zuunterstützen,
  • die Grundlagen der Gesundheitsvorsorge, zur Erhaltung, Förderung undWiederherstellung von Gesundheit zu kennen und hierfür angemessene Hilfenund Begleitung anzubieten,
  • Angehörige und Bezugspersonen zu unterstützen und in dasPflegehandeln zu integrieren,
  • bei der Überleitung von Patientinnen oder Patienten in andereEinrichtungen oder Bereiche in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppenmitzuhelfen sowie Hilfe für Patientinnen oder Patienten undAngehörige oder Bezugspersonen in diesem Zusammenhang zu leisten.
  1. Pflegehandeln personenbezogen sowie wirtschaftlich und ökonomischausrichten
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • in ihrem Pflegehandeln insbesondere das Selbstbestimmungsrecht und dieindividuelle Situation der Patientinnen oder Patienten zu berücksichtigen,
  • in ihr Pflegehandeln das soziale Umfeld der Patientinnen oder Patienteneinzubeziehen, ethnische, interkulturelle, religiöse und anderegruppenspezifische Aspekte sowie ethische Grundfragen zu beachten,
  • mit materiellen Ressourcen ökonomisch und ökologisch umzugehen.
  1. Mithilfe bei der medizinischen Diagnostik und Therapie
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • Hilfeleistungen für Ärztinnen oder Ärzte sowieAngehörige anderer Gesundheitsberufe durchzuführen und die fürdie jeweiligen medizinischen Maßnahmen erforderlichen Vor- undNachbereitungen unter Anleitung zu treffen.
  1. Mithilfe bei der Einleitung lebenserhaltender Sofortmaßnahmen biszum Eintreffen der Ärztin oder des Arztes
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • in akuten Notfallsituationen adäquat unter Anleitung zu handeln,
  • in Katastrophensituationen erste Hilfe zu leisten und mitzuwirken.
  1. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, beruflicheAnforderungen zu bewältigen
Die Schülerinnen und Schüler sind zu befähigen,
  • sich kritisch mit dem Beruf auseinander zu setzen sowie Eigeninitiativeund Verantwortung für das eigene Lernen zu übernehmen,
  • zur eigenen Gesundheitsvorsorge beizutragen,
  • mit Krisen- und Konfliktsituationen konstruktiv umzugehen,
  • die Grenzen des eigenen Verantwortungsbereichs zu beachten und dieUnterstützung und Mitwirkung durch weitere Fachkräfte imGesundheitswesen einzufordern.

Die Wissensgrundlagen umfassen

Stundenzahl
  1. Kenntnisse der Gesundheits- undKrankenpflegehilfe
370
  1. Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin in derGesundheits- und Krankenpflegehilfe
140
  1. Pflegerelevante Kenntnisse der Geistes- und Sozialwissenschaften in derGesundheits-und Krankenpflegehilfe
50
  1. Pflegerelevante Kenntnisse aus Recht, Politik und Wirtschaft in derGesundheits- und Krankenpflegehilfe
40
Stundenzahl insgesamt
600

B. Praktische Ausbildung

Stundenzahl
  1. Gesundheits- und Krankenpflegehilfe von Menschen in der stationärenVersorgung: im operativen und konservativen Bereich
840
  1. Gesundheits- und Krankenpflegehilfe von Menschen in der ambulantenVersorgung
160
Stundenzahl insgesamt
1 000

Anlage 2
(zu § 1 Abs. 3)

-----------------------------------------------
Bezeichnung der Schule

Bescheinigung über die Teilnahme an denAusbildungsveranstaltungen

Frau/Herr ...........................................................................................................................................
geboren am ...........................................................................................................................................
in ...........................................................................................................................................
hat in der Zeit vom .............................................................bis........................................................................

regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischenUnterricht und der praktischen Ausbildung für Gesundheits- undKrankenpflegehelferinnen und Gesundheits- und Krankenpflegehelfer*)gemäß § 4 Abs. 1 des BrandenburgischenKrankenpflegehilfegesetzes teilgenommen.

Die Ausbildung ist – nicht – über die nach demBrandenburgischen Krankenpflegehilfegesetz zulässigen Fehlzeiten hinaus– um … Stunden*) – unterbrochen worden.

............................................
Ort, Datum

..........................................................................................
Schulleitung
(Unterschrift(en), Stempel)

*) Nichtzutreffendes streichen

Anlage 3
(zu § 8 Abs. 2 Satz 1)

Zeugnis über die staatliche Prüfung

Frau/Herr.......................................................................................................................................................
geboren am.......................................................................................................................................................
in.......................................................................................................................................................

hat am ............................. die staatlichePrüfung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des BrandenburgischenKrankenpflegehilfegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der

...............................................................................................................................................................................

in..................................................................................................bestanden.

Sie/Er hat folgende Prüfungsnoten erhalten:

  1. im mündlichen Teil der Prüfung„..................................................... “

  2. im praktischen Teil der Prüfung„.......................................................“

............................................................................................
Ort, Datum

..................................................................................................................................
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
(Unterschrift, Siegel)


Anlage 4
(zu § 15)

Urkunde über die Erlaubnis zur Führung derBerufsbezeichnung

„........................................................................................“

Frau/Herr

...................................................................................................................................................

geboren am

...................................................................................................................................................

in

...................................................................................................................................................

erhält auf Grund des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des BrandenburgischenKrankenpflegehilfegesetzes mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, dieBerufsbezeichnung

„.........................................................................................“

zu führen.

......................................................................
Ort, Datum

............................................................................
Unterschrift, Siegel

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und des Gesundheits- und Krankenpflegehelfers im Land Brandenburg (KrPflHilfeAPrV) (2024)

FAQs

Was ist der Unterschied zwischen krankenpflegehelfer und Krankenschwester? ›

Doch was genau ist der Unterschied zwischen einer Pflegehilfskraft und einer Pflegekraft? Ganz einfach: Der Unterschied liegt in der Ausbildung. Denn während eine Pflegehilfskraft keine Ausbildung in der Pflege hat, hat eine Pflegefachkraft eine dreijährige Ausbildung absolviert.

Was braucht man um krankenpflegehelferin zu werden? ›

Für die Ausbildung wird i.d.R. ein Hauptschulabschluss (je nach Bundesland auch Berufsreife, Be- rufsbildungsreife, erster allgemeinbildender Schulabschluss, erfolgreicher Abschluss der Mittelschule) vorausgesetzt. Die Berufsfachschulen wählen Bewerber/innen nach eigenen Kriterien aus.

Was dürfen 1 jährige Pflegehelfer? ›

Dazu zählen unter anderem die Anleitung bei der Krankenpflege in der Häuslichkeit, die Bedienung und Überwachung von Beatmungsgeräten, Blutdruckmessung, Infusionen, Injektionen, spezielle Krankenbeobachtung, das Wechseln und Pflegen von Trachealkanülen oder Anlegen von Verbänden.

Ist ein krankenpflegehelfer examiniert? ›

Als Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in unterstützt man examinierte Pflegefachkräfte bei der Pflege kranker und hilfsbedürftiger Menschen in der stationären und ambulanten Versorgung. Zum Job gehören das Mitwirken bei Therapiemaßnahmen, die Essensausgabe sowie Reinigungstätigkeiten auf Station.

Wie lange dauert krankenpflegehelfer? ›

Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in ist eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen . Sie dauert in Vollzeit 1-2 Jahre, in Teilzeit 2-4 Jahre und führt zu einer staatlichen Abschlussprüfung.

Wie viel verdient ein krankenpflegehelfer in Bayern? ›

Als Krankenpflegehelfer/in können Sie ein Durchschnittsgehalt von 35.600 € erwarten.

Was darf ein Pflegefachhelfer alles machen? ›

Ganz wichtig: Bei diesem Job darf man keine Berührungsängste haben, denn zu den Aufgaben der Pflegefachhelfer/innen gehört es u.a. auch, den Senioren bei der Körperpflege oder beim Essen zu helfen. Sie organisieren darüber hinaus auch Aktivitäten für die Senioren wie Spielenachmittage, Singstunden oder Gymnastik.

Wer darf in der ambulanten Pflege Insulin spritzen? ›

Das Verabreichen von Injektionen ist in der Regel Ärztinnen und Ärzten vorbehalten. Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Tätigkeit jedoch an geschulte Personen delegiert werden. Gerade im Bereich der Pflege wächst der Bedarf an geschultem Personal, das beispielsweise Insulin oder Heparin verabreichen darf.

Wer darf welche pflegerischen Tätigkeiten durchführen? ›

Wer darf die Grundpflege durchführen? Grundsätzlich darf jede Person Leistungen der Grundpflege durchführen. Das können Nachbarn, Angehörige oder Freunde sein ebenso wie geschultes Fachpersonal. Im Rahmen der stationären Pflege kommen fast ausschließlich examinierte Pflegekräfte zum Einsatz.

Was darf ich als Pflegefachkraft? ›

Behandlungspflege durch examinierte Pflegekräfte:
  • medizinische Leistungen wie z.B. Injektionen.
  • Blutzuckerkontrolle sowie Insulin spritzen.
  • Verabreichen von Medikamenten.
  • Verbandswechsel (sterile Wundverbände)
  • Anlegen von Salben- oder Kompressionsverbänden)
  • An- oder Ausziehen von Stützstrümpfen.
  • Dekubitusversorgung.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegefachkraft und Gesundheits- und Krankenpfleger? ›

Der Pflegefachmann ist ein noch recht neuer Ausbildungsberuf, der seit Januar 2020 die Ausbildungen zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zum Altenpfleger und zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger bündelt und ersetzt.

Was bedeutet staatlich examiniert? ›

Ein Staatsexamen (Plural Staatsexamina; von lateinisch examen ‚Verhör' oder ‚Untersuchung'; kurz Stex oder StEx), veraltet auch Staatsprüfung, ist eine von einer staatlichen Behörde (Prüfungsamt) abgenommene Prüfung.

Was ist ein gesundheitshelfer? ›

- Sie unterstützen die Patienten und ihre Familien bei der Durchführung der Körperpflege, den Toilettengängen, den Mahlzeiten und der - Mobilisation.

Was bedeutet KPH Ausbildung? ›

Der Gesundheits- und Krankenpflegehelfer oder Staatlich geprüfter Krankenpflegehelfer ist ein landesrechtlich geregelter Gesundheitsfachberuf mit einer zweijährigen (in manchen Bundesländern einjährige) Ausbildung des Teilbereiches Pflege im deutschen Gesundheitswesen.

Was macht man in der Krankenpflege? ›

Gesundheits- und Krankenpfleger/innen betreuen und versorgen kranke und pflegebedürftige Menschen, führen ärztlich veranlasste Maßnahmen durch, assistieren bei Untersuchungen und Behandlungen und dokumentieren Patientendaten.

Wie viel verdient man als krankenpflegehelfer in Sachsen? ›

Krankenpflegehelfer Gehalt in verschiedenen Bundesländern
Region0,25-QuartilMedian
Sachsen1.958 €2.309 €
Sachsen-Anhalt2.044 €2.518 €
Schleswig-Holstein2.098 €2.603 €
Thüringen2.054 €2.471 €
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Was ist ein Krankenpflegeassistent? ›

Gesundheits- und Krankenpflegeassistenten unterstützen Gesundheits- und Krankenpfleger in Krankenhäusern und Altenheime bei allen Tätigkeiten rund um die Betreuung und Pflege kranker und hilfsbedürftiger Menschen und assistieren bei Diagnostik und Therapie.

Was verdient ein KPH in NRW? ›

Gehalt Krankenpflegehelfer / Krankenpflegehelferin in Nordrhein-Westfalen
Region1. Quartil3. Quartil
Bochum / Herne / Recklinghausen1.730 €2.287 €
Bonn1.792 €2.369 €
Dortmund1.702 €2.251 €
Duisburg1.815 €2.400 €
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Wie viel verdient man als Krankenpflegehelfer in Hessen? ›

Gehalt Krankenpflegehelfer / Krankenpflegehelferin in Hessen
Region1. Quartil3. Quartil
Frankfurt2.408 €3.121 €
Fulda1.918 €2.486 €
Limburg1.980 €2.565 €
Marburg1.952 €2.530 €
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Was sind Pflegefachhelfer? ›

Als Pflegefachhelfer erlernst du umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zur Unterstützung pflegebedürftiger Menschen bei der Alltagsgestaltung erforderlich sind. Deine Ausbildung startet immer zum 01. September und dauert 1 Jahr.

Was macht man als Altenpflegehelfer? ›

Altenpflegehelfer/innen arbeiten bei der Betreuung, Versorgung und Pflege gebrechlicher bzw. kranker oder auch gesunder älterer Menschen mit. Sie helfen bei der Körperpflege und beim Essen oder wirken unter Anleitung bei der Arzneimittelgabe mit.

Was darf ein Pflegeassistent alles machen? ›

Typische Tätigkeiten sind z.B.:
  • PatientInnen bei der täglichen Körperpflege unterstützen.
  • Gesundheitszustand der PatientInnen beobachten.
  • Medizinische Basisdaten erheben.
  • In Notfällen lebensrettende Sofortmaßnahmen durchführen.
  • PatientInnen mobilisieren.
  • Pflegemaßnahmen dokumentieren.
  • ÄrztInnen und Dipl.

Wie viel verdient ein Pflegefachhelfer in Bayern? ›

Rechnen kannst du ungefähr mit einem Lohn zwischen 2.585 und 3.133 Euro brutto.

Wo darf Insulin nicht gespritzt werden? ›

Das Spritzen in den Oberarm ist nicht empfohlen. Die Aufnahmegeschwindigkeit am Oberarm liegt zwischen der am Bauch und dem Oberschenkel. Da das Unterhautfettgewebe am Oberarm sehr dünn sein kann, kann es vorkommen, dass die Nadel in den Muskel eindringt und die Injektion dadurch schmerzhaft ist.

Wer darf eine Spritze geben? ›

Wer darf was spritzen? Grundsätzlich darf in Deutschland jeder approbiert Arzt dermale Filler (z.B. Hyaluronsäure) oder das Medikament Botulinum Toxin spritzen. Ob Kinderarzt, Internist oder Urologe, jeder Mediziner hat die Erlaubnis zu injizieren bzw. in Kursen das Unterspritzen sowie das Botox spritzen zu lernen.

Welche Berufe dürfen Spritzen? ›

Spritzenschein – Warum und wofür? Injektionen dürfen nur von geschulten Personen verabreicht werden. In der Regel zählt dazu ausschließlich ein/e Arzt/Ärztin. Unter gewissen Bedingungen darf diese Aufgabe aber an qualifiziertes Pflegepersonal übertragen werden.

Sind pflegeassistenten Fachkräfte? ›

Fachkraft für Pflegeassistenz ist eine landesrechtlich geregelte schulische Ausbildung an Berufsfachschulen . Sie dauert i.d.R. 2-3 Jahre, ggf. auch 4 Jahre und führt zu einer staatlichen Abschlussprüfung.

Welchen Schulabschluss für Pflegeassistenz? ›

Für die Ausbildung wird i.d.R. ein Hauptschulabschluss (je nach Bundesland auch Berufsreife, Berufsbildungsreife, erster allgemeinbildender Schulabschluss, erfolgreicher Abschluss der Mittelschule) vorausgesetzt. Die Berufsfachschulen wählen Bewerber/innen nach eigenen Kriterien aus.

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Author: Prof. An Powlowski

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